Ardapedia:Bildrechte

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Hilfe

Auf dieser Seite werden die Richtlinien der Ardapedia zu den Bildrechten näher erläutert. Sie soll es auch Nicht-Juristen ermöglichen, festzustellen, ob das Hochladen bestimmter Bilder rechtlich und nach den Ardapedia-Richtlinien erlaubt ist.

Eigene Aufnahmen

Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Eingeschränkt wird dies durch die Rechte Anderer an dem Abgebildeten.

Aufnahmen mit Personen

Stellt eine Aufnahme eine oder mehrere Personen dar, kann die Veröffentlichung durch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden („Recht am eigenen Bild“). Sofern der Abgebildete keine Erlaubnis für diese Veröffentlichung gewährt hat, ist das Hochladen generell nicht möglich.

Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Portraitfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen.

Berühmte Personen („absolute Personen der Zeitgeschichte“) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden. Dies sind beispielsweise bekannte Politiker oder andere Prominente.

Es ist ebenfalls erlaubt, Bilder von Personen, die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen („relative Personen der Zeitgeschichte“), zu veröffentlichen. Dies sind beispielsweise Menschen, die einen anderen vor dem Ertrinken retten. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte wird dieses Recht allerdings eingeschränkt mit der Bedingung, dass die Personen auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen.

Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer prominenten Person einzudringen.

Panoramafreiheit

Die Veröffentlichung von Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden (Werke der Architektur) in Deutschland (sowie in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern) ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nach deutschem Recht nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.

Vorsicht: In etlichen Ländern, z. B. Frankreich und Belgien gibt es keine Panoramafreiheit!

Gegenstände

Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten.

Gegenstände in geschlossenen Räumen

Umstritten ist die Rechtslage für Gegenstände, die sich innerhalb geschlossener Räume, wie zum Beispiel in Museen oder Ausstellungen, befinden. Dies gilt vor allem dann, wenn vom Hausherrn das Fotografieren innerhalb der Räumlichkeiten untersagt bzw. nur unter bestimmten Auflagen erlaubt wird.

Nicht erlaubt ist jedenfalls die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kunstwerke zu sehen sind, die noch urheberrechtlich geschützt sind, oder sofern die Fotos andere Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) verletzen.

Produktfotos (Marken, Cover, Comicfiguren, ...)

Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z. B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht. Einfache Gestaltungen erreichen diese nicht.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel nicht wegdenkbares Beiwerk sind. Wird ein Stapel mit Plattencovern fotografiert, auf dem das oberste zu erkennen ist, so handelt es sich also nicht um Beiwerk, da der Fotograf dieses Plattencover zeigen möchte.

Ist allerdings z. B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit (s.o.).

Logos

Logos sind häufig sowohl urheberrechtlich als auch als Bildmarke nach dem Markengesetz geschützt. Auch wenn man den markenrechtlichen Schutz außer acht lässt, kommen nur folgende Fälle für eine Darstellung in der Ardapedia in Betracht:

  • Logos, bei denen kein „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“ gegeben ist. Beispiele:
    • Logo der ARD (OLG Köln, GRUR 1986, 889)
    • Laufendes Auge von Franz Zauleck (BVerfG vom 26. Januar 2005, GRUR 2005, 410)
    • Logo der SED (LG Hamburg vom 10.12.2004, 308 O 207/04, GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff)
  • Logos, die auf Schrifttafeln bleibend im Straßenbild angebracht sind (Panoramafreiheit, s.o.)
  • Logos, die von ihren Rechteinhabern unter eine freie Lizenz gestellt werden.

Bildschirmfotos

Bildschirmfotos von Video-, Fernsehaufnahmen und Software zeigen in der Regel urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind deshalb nicht erlaubt.

Ausnahmen bilden Bildschirmfotos von Software, deren grafische Oberfläche auf dem konkreten Bildschirmfoto keine Schöpfungshöhe erreicht, und von Software und Aufnahmen die gemeinfrei sind. So können Bildschirmfotos Freier Software (Achtung: Freeware ist etwas anderes!) hochgeladen werden, da die Autoren die Nutzungsrechte an allen Aspekten des Programms von vornherein an die Allgemeinheit abgegeben haben.

Voraussetzung dieser Ausnahmen ist, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter (wie beispielsweise eine Webseite) auf dem Bildschirmfoto identifizierbar sind.

Ein Beispiel, bei dem alle Voraussetzungen zur Verwendung erfüllt sind, ist ein Bildschirmfotos des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Webseite.

Karten

Bei Karten sind zwei Dinge zu beachten:

  • Die einzelnen reinen Geoinformationen (Vermessungsdaten zu den abgebildeten Informationen) genießen zwar als solche keinen Schutz, jedoch kann die sie beinhaltende Datenbank einem Datenbankschutz unterliegen.
  • Auswahl und Gestaltung der Karte sind zusätzlich durch UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 geschützt.

Fremde Aufnahmen

Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind oder wenn der Urheberrechtsinhaber (meistens der Urheber) dies erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist.

Es ist nicht ausreichend, ein Bild für die Ardapedia freizugeben, es muss unter einer freien Lizenz stehen, die einschließt, dass es – mit Blick auf das Urheberrecht – gewerblich genutzt und verändert werden kann. Zwei Ausnahmen werden im folgenden Abschnitt genannt.

Bilder, für die Nutzungsgenehmigungen vorliegen

Für die Bilder von Anke Eißmann, Anna Jäger-Hauer, Poul Dohle, Mia Steingräber und die Coverabbildungen der Verlage Klett-Cotta, dtv und Bastei Lübbe liegen Genehmigungen zur Nutzung in der Ardapedia vor. Diese Bilder stehen aber nicht unter der CC-BY-SA-Lizenz, und dürfen nicht ohne Genehmigung außerhalb der Ardapedia weiterverwendet werden.

Diese Genehmigungen beziehen sich auf die Dateien, die Anke Eißmann bzw. die Verlage auf ihren Webseiten zur Verfügung stellen. Bei den Werken von Poul Dohle und Mia Steingräber beziehen sich die Genehmigungen auf Dateien, die der Künstler der Ardapedia aktiv zur Verfügung gestellt hat.

Die Coverabbildungen dürfen nicht teilweise wiedergegeben, verzerrt oder inhaltlich verändert werden. Sie sollten aber auf eine maximale Seitenlänge von 600 × 800 px (bzw. 800 × 600 px im Querformat) gebracht werden, um Cover von allen Verlagen in einer einheitlichen Größe darzustellen. Anke Eißmann und Mia Steingräber haben erlaubt, Ausschnitte ihrer Bilder zu erstellen.

Alte Werke

Ein Werk ist nur für eine bestimmte Dauer urheberrechtlich geschützt. Diese Zeit nennt man Schutzdauer. In Deutschland (und vielen anderen Ländern) gilt eine Regelschutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris (pma). Das heißt, dass die Gemeinfreiheit des Werkes mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt, beginnt und das Werk frei verwendet werden kann.

Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist

Auch wenn der Urheber nicht bekannt oder mit vernünftigem Aufwand zu ermitteln ist, kann es sein, dass innerhalb der Regelschutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod Ansprüche seitens von Rechtsnachfolgern an einen Verwerter gestellt werden.

Für anonyme Werke bestimmt § 66 UrhG, dass das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Aufnahme erlischt (bzw. nach der Erstellung, falls das Werk 70 Jahre lang unveröffentlicht blieb). Sobald sich der Urheber zu irgendeinem Zeitpunkt zu seinem Bild (sofern es vor dem 1. Juli 1995 erstellt wurde) bekannt hat, gilt jedoch die normale Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris. Ein vollgültiger Beweis, dass dies nicht der Fall war, ist faktisch kaum möglich. Es ist immer denkbar, dass der Urheber seinen Namen auf einem Abzug oder bei einer entlegenen Publikation bekanntgegeben hat.

Simple Bilder

Sofern eine Schöpfung nicht ein bestimmtes Maß an Individualität im Sinne einer „persönlichen, geistigen“ Schöpfung aufweist, ist diese nach § 2 UrhG kein Werk und ist auch nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Hürde für urheberrechtlichen Schutz bezeichnet man als Schöpfungshöhe. Eine Datei, die nicht die Schöpfungshöhe erreicht, ist gemeinfrei und kann frei verwendet werden.

Autogramme

Reine Unterschriften (selbstverständlich ohne die Autogrammkarte, die ja ein geschütztes Foto darstellt) sind nicht urheberrechtlich geschützt.

Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen)

Werden zweidimensionale Vorlagen (Gemälde, Fotos, Zeichnungen, Kupferstiche, Radierungen, Holzschnitte, ...) lediglich reproduziert, sind die dadurch entstandenen Aufnahmen nach herrschender Meinung nicht urheberrechtlich geschützt. Daher können beispielsweise Fotos oder Scans aus Kunstbildbänden hochgeladen werden, wenn die darin reproduzierten Bilder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmen von dreidimensionalen Gegenständen, wie beispielsweise einer Skulptur. In diesem Falle ist das Foto als Lichtbild oder Lichtbildwerk geschützt, und die unten stehenden Bedingungen sind zu beachten.

Nachdrucke

Wie im letzten Absatz ausgeführt, kann ein Verlag durch den Nachdruck eines gemeinfreien Werks nach deutschem Recht kein neues Schutzrecht erlangen. Das gilt sowohl für den Faksimilenachdruck als auch für den Neusatz.

Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere)

Bei Bildern von US-Regierungsbehörden (nur Federal Government), die in den USA Public Domain sind, kann man wohl darauf vertrauen, dass die Behörden gegen ausländische Nutzer nicht vorgehen werden. Public Domain sind solche Fotos, die von Regierungsbediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt wurden, nicht jedoch alle Fotos, die auf einer Website der US-Regierung (mit der Domain ".gov") veröffentlicht sind. Es ist also in jedem Einzelfall anhand der Legal notices genauestens zu prüfen, ob die betreffende Aufnahme tatsächlich in den USA keinem Copyright unterliegt.

Fair use

Bilder, die in anderen Wikis als „Fair use“ gekennzeichnet sind, entsprechen nicht den Richtlinien der Ardapedia und können daher nicht verwendet werden. Bitte solche Bilder nicht hochladen.

Bildzitate

Die Verwendung von Bildern, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, wäre nach deutschem Recht unter bestimmten Umständen als Bildzitat nach § 51 UrhG zulässig. Bilder ohne freie Lizenz entsprechen jedoch nicht den derzeitigen Richtlinien der Ardapedia und sollten daher auch dann nicht hochgeladen werden, wenn sie rechtlich gesehen in einem Ardapedia-Artikel als Bildzitat verwendet werden könnten.

Ausländisches Recht

Der Schutz von Bildern im Internet bezieht sich immer auf den Staat, für den der Schutz begehrt wird (Schutzlandprinzip). Um Ansprüche durchsetzen zu können, ist auch bei Abmahnungen ein Gerichtsverfahren notwendig. Betrüblich ist, dass sich ein Rechteinhaber oder vermeintlicher Rechteinhaber das Land aussuchen kann, vor dessen Gericht er klagt (Forum shopping). Das Gericht hat dann zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass es nach dem Recht eines anderen Landes urteilt, doch meistens entscheidet es nach dem Recht des eigenen Landes.

Üblicherweise richtet sich die Ardapedia nach dem Recht der deutschsprachigen Länder, akzeptiert also die Panoramafreiheit nach deutschem Recht.

Entscheidungsbaum

Dieser Entscheidungsbaum soll anhand eines kurzen Frage-Antwort-Schemas die Beantwortung der Frage erleichtern, ob ein Bild, das man hochladen will, wirklich frei im Sinne der CC-BY-SA ist. Er ist jedoch nicht für schwierige Spezialfälle gedacht.

Bild selbst erstellt?
„Selbst erstellt“ bezieht sich nur auf komplett selbstgemachte Fotos und Grafiken. Keine selbst erstellten Werke sind: Reine Reproduktionen (Abzeichnen, Abfotografieren), Fotos von Buchumschlägen (Ausnahmen nur bei mangelnder Schöpfungshöhe), CD-Covern, Kunstwerken (dazu zählen auch Plastikfiguren; Ausnahmen nur bei Panoramafreiheit), Scans, Screenshots, Überarbeitungen, Bearbeitungen, Nachahmungen und Verfremdungen anderer Werke.

  • Ja:
    Ich stimme zu, das Bild unter eine freie Lizenz zu stellen?
    • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein, Urheber (kurzer Vermerk „selbst erstellt“) und Erstellungsdatum.
    • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das selbsterstellte Bild trotzdem hochgeladen wird, hat man den Lizenzbestimmungen zugestimmt und kann nachträglich nicht verlangen, dass das Bild gelöscht wird.
  • Nein:
    Ist der Urheber/Rechteinhaber (Erbe) des Bildes bekannt?
    • Ja:
      Hat der Urheber/Rechteinhaber des Bildes zugestimmt, das Bild unter die CC-BY-SA zu stellen?
      • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein, (Internet-)Quelle/Urheber, Erstellungsdatum und Zitat der Einverständniserklärung des Urhebers. Eventuelle Veränderungen des Bildes mit angeben.
      • Nein:
        Ist der Urheber vor dem 1. Januar des Jahres 1954 (2024 minus 70) verstorben?
        • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden.
        • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und das Einverständnis des Urhebers/Rechteinhabers nicht eingeholt wird, muss es wieder gelöscht werden.
    • Nein:
      Bild nicht hochladen. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und die genaue Sachlage nicht oder negativ geklärt wird, muss es wieder gelöscht werden.


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